OGVE 2018/19 Nr. 33 Art. 28 KV, Art. 40 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Bst. e BiG Die Regelung von Art. 40 BiG räumt dem zuständigen Departement einen grossen Ermessensspielraum ein. Damit die Zielsetzung der Norm, eine gleichwertige Bildung wie a
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdeführer verweisen mehrfach auf Art. 28 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0), wonach die „Freiheit des Privatunterrichtes […] unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet“ ist. Hierzu ist zu bemerken, dass damit nicht die private Unterrichtung von Kindern, sondern Privatschulen gemeint sind. Im Verfassungsrat wurde vorgeschlagen, den Begriff „Privatunterricht“ durch „Privatschule“ zu ersetzen. Darauf wurde jedoch verzichtet, da der Begriff „Privatunterricht“ beim Bund und in den Kantonen der gebräuchlichere Ausdruck sei als „Privatschule“ (Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 85; illustrativ das Votum des Verfassungsrats Dr. Caspar Arquint: „Dem Bedenken von P. Bonifaz kann Rechnung getragen werden, indem man als Marginalie das Wort 'Privatschule' [statt 'Privatunterricht'] wählt. Dadurch wird bekundet, dass nur die Privatschulen gemeint sind“). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gewährt die Kantonsverfassung demnach kein voraussetzungsloses Recht auf Schulung durch die Eltern. Entsprechend braucht auch nicht weiter auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht eingegangen zu werden, welches von den Beschwerdeführern ausführlich erörtert wird. Anzumerken bleibt aber, dass es im Kanton Obwalden – gleich wie beim Bund – keine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt.
E. 4 Art. 40 BiG hält fest: „Der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Volksschulpflicht ausserhalb von Privatschulen bedarf der Bewilligung des Kantons. An die Bewilligung können Bedingungen geknüpft werden.“ Abgesehen von diesem Grundsatz hält das Bildungsgesetz in Art. 122 Abs. 2 Bst. e einzig fest, dass für die Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb von Privatschulen das Bildungs- und Kulturdepartement zuständig ist. Das kantonale Schulrecht enthält keine näheren Bestimmungen zum Privatunterricht. Die Regelung von Art. 40 BiG räumt dem zuständigen Departement einen grossen Ermessensspielraum ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Departement frei wäre, über die Bewilligungsvoraussetzungen zu befinden. Vielmehr hat sich die Bewilligungserteilung oder -verweigerung an der Zielsetzung der Bildungsgesetzgebung des Kantons zu orientieren. Privatschulen und Privatunterricht werden im Bildungsgesetz im gleichen Kapitel behandelt. Ziel beider Schulformen ist, dass die Schülerinnen und Schüler eine gleichwertige Bildung erhalten wie an der öffentlichen Schule. Dies ergibt sich einerseits aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Bundes, andererseits wird im Art. 40 BiG ausdrücklich vom Privatunterricht „ausserhalb von Privatschulen“ gesprochen. Damit gelten die Anforderungen an Privatschulen nach Art. 37 BiG sinngemäss auch für die Bewilligung von Privatunterricht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2011 vom 25. Januar 2012, Erw. 2.3.4).
E. 5.1 Gemäss den Ausführungen im Gesuch vom 16. November 2017 übernimmt die Beschwerdeführerin die Hauptverantwortung für die Begleitung der Kinder. Da der Beschwerdeführer Schichtarbeit leistet, verfüge er über eine grosse Präsenzzeit in der Familie und könne einen grossen Teil zur Unterstützung beitragen. Sie seien pädagogisch geschult und könnten gut einschätzen, wie die gesunde Entwicklung der Kinder gefördert werden könne. Das Bildungs- und Kulturdepartement bringt vor, dass die Beschwerdeführerin nicht pädagogisch ausgebildet sei. Sie verfüge über eine Grundausbildung als Siebdruckerin und habe Weiterbildungskurse im Bereich der Sozialpädagogik besucht. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer sind demnach ausgebildete Lehrpersonen. Privatunterricht durch Personen, die nicht über eine abgeschlossene Lehrerausbildung verfügen, kann nicht bewilligt werden (Art. 27 BiG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011, Erw. 3.5.5, wonach eine Sozialpädagogin nicht über die notwendigen methodisch-didaktischen Fähigkeiten einer ausgebildeten Lehrperson verfügt; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2010 vom 20. September 2011, Erw. 3.1).
E. 5.2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 haben die Beschwerdeführer ihr Gesuch ergänzt und bringen detailliert vor, dass die beiden Kinder auch durch eine ausgebildete Lehrperson unterrichtet würden, welche an zwei Vormittagen in der Woche zur Unterstützung beigezogen werde, bei Bedarf auch öfters. Sie werde vor allem die Hauptfächer Mathematik, Deutsch, Englisch, Französisch und NMG unterrichten. Für spezifische Themenbereiche würden weitere Fachpersonen beigezogen. Im Vergleich dazu wurde im ursprünglichen Gesuch einzig erwähnt, dass sie bereit wären, Lehrpersonen für die verschiedenen Fachgebiete beizuziehen oder sich von pädagogischer Seite coachen zu lassen. Dem Besprechungsprotokoll vom 8. Januar 2018 kann entnommen werden, dass es in der Verwandtschaft der Beschwerdeführer mehrere Lehrpersonen und Schulleiter gibt. Das Bildungs- und Kulturdepartement bringt vor, dass die von den Beschwerdeführern angesprochene Lehrperson eine unbefristete Lehrbewilligung für die Kindergarten- und Primarschulstufe besitze. Die Lehrerbewilligung für die Orientierungsstufe sei befristet bis am 31. Juli 2021, da sie sich in der Ausbildung zur Sekundarlehrerin befinde, wobei die Ausbildung derzeit pausiere. Geplant ist, dass die Lehrperson den Schulstoff der 4. bzw. der 6. Klasse an zwei Vormittagen in rund neun Lektionen pro Woche behandelt. Im Vergleich dazu sieht die Stundentafel der 4. Klasse 27 und für die 6. Klasse 30 Lektionen vor. Es ist mit dem Bildungs- und Kulturdepartement davon auszugehen, dass der Schulstoff der 4. und 6. Klasse nicht an zwei Vormittagen alters- und stufengerecht für beide Kinder vermittelt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beigezogene Lehrperson nur zwei Kinder anstatt einer ganzen Klasse unterrichtet, ebenso wenig wie der Umstand, dass bei Bedarf die Unterrichtszeit durch die Lehrpersonen ausgedehnt werden könnte. Massgebend ist der Regelfall. Dieser ist gemäss dem Plan der Beschwerdeführer ungenügend.
E. 6.1 In ihrem Gesuch bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein entspanntes Lernumfeld zu Hause zu einer positiven Entwicklung beitragen werde. Der Unterricht muss nicht nur schulisches Wissen vermitteln, sondern auch die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler entwicklungsspezifisch fördern (vgl. Bildungsziele in Art. 2 BiG und der Auftrag der Volksschule in Art. 55 BiG). Im Vergleich dazu steht die entwicklungsspezifische Förderung zur Gemeinschaftsfähigkeit beim Privatunterricht im Hintergrund. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_738/2010 vom 20. September 2011 festgehalten, „dass selbst bei zum Lehrberuf ausgebildeten Eltern notwendigerweise ein ausserfamiliäres und freundschaftsunabhängiges Umfeld einbezogen werden muss, damit eine der Bundesverfassung entsprechende Enkulturation der schulpflichtigen Kinder sichergestellt werde. Diese gewährleistet u.a. eine Auseinandersetzung der Kinder mit anderen Erwachsenen, Vorgesetzten, Respektpersonen, andern Kindern mit teilweise anderen Kulturen und Religionen, was die Kinder schliesslich befähigt, sich im späteren Leben bestmöglich zu integrieren, und ihnen die gleichen Chancen eröffnet“ (Erw. 3.2.2, mit Verweis auf das Urteil 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011, Erw. 3.5.5 i.V.m. Erw. 3.5.6). Das Bundesgericht sah in dem dort zu beurteilenden Fernunterricht eine Verletzung der von der Verfassung geforderten Sozialisierung zwischen Kindern und Lehrpersonen. Vorliegend ist eine andere Situation zu beurteilen. Die Beschwerdeführer planen nicht, ihre Kinder mittels Fernunterricht durch eine ausgebildete Lehrperson unterrichten zu lassen. Die an zwei Vormittagen beigezogene Lehrperson stellt zwar ein ausserfamiliäres und freundschaftsunabhängiges Umfeld dar. Abgesehen hiervon sind die sozialen Beziehungen der beiden Kinder aber familien-, verwandtschafts- und freundschaftsgebunden oder betreffen Gleichgesinnte.
E. 6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihre Kinder ihren Bedürfnissen entsprechende ausserfamiliäre Beziehungen beibehalten werden. Die beiden Kinder seien sehr kontaktfreudig. Sie hätten keine Mühe, nebst ihrem bestehenden Beziehungsnetz Sozialkontakte zu erweitern und zu pflegen. Durch die geplanten Projekte und das Besuchen von Vereinen sei die Sozialisierung gewährleistet. Einmal wöchentlich würden Exkursionen stattfinden, bei denen sich Familien treffen, die den Privatunterricht praktizieren. Die ältere Tochter besuche die Jugi und den Blauring. Dort habe sie tolle neue Freunde gefunden. Die jüngere Tochter besuche zweimal die Woche den Geigenunterricht, wo sie ihre besten Freundinnen treffe. Es ist unzweifelhaft, dass die Kinder bei ihren ausserfamiliären Aktivitäten zu Kontakt mit anderen kommen. Diese Beziehungen sind aber freundschaftsabhängig. Weder bei den angesprochenen Vereinen noch beim Musikunterricht besteht eine Besuchspflicht. Die Kinder treffen sich mit Gleichgesinnten und verbringen mit ihnen ihre Freizeit und haben jederzeit die Möglichkeit, die Beziehungen abzubrechen. Dies reicht für eine soziale Enkulturation, wie sie schon von der Bundesverfassung verlangt wird, nicht aus. Das Gleiche gilt beim Umgang mit Familien aus anderen Kantonen, welche Privatunterricht praktizieren. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Privatunterricht der beiden Töchter der Beschwerdeführer sind nicht gegeben. Die Probleme der beiden Töchter der Beschwerdeführer an der Volksschule sind anders zu lösen. Wie das Bildungs- und Kulturdepartement richtig ausführt, kann in solchen Fällen der Schulpsychologische Dienst (SPD) beigezogen werden. Dies wurde gemäss Darstellung der Vorinstanz bisher nicht gemacht. (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B18/014/RHU vom 23. Januar ab, soweit darauf einzutreten war.) de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer privatschule bundesgericht kanton entscheid pädagogik familie zuständigkeit volksschule vergleich treffen ausserhalb departement verfassungsrat Mehr Deskriptoren anzeigen Weitere Urteile BGer 2C_738/2010 2C_686/2011 2C_592/2010 OGVE 2018/19 Nr. 33
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 33 Art. 28 KV, Art. 40 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Bst. e BiG Die Regelung von Art. 40 BiG räumt dem zuständigen Departement einen grossen Ermessensspielraum ein. Damit die Zielsetzung der Norm, eine gleichwertige Bildung wie an der öffentlichen Schule, erreicht wird, muss die Lehrperson eine pädagogische Ausbildung besitzen, auch muss die soziale Enkulturation gewährleistet sein. Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2018 (Nr. 465). Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführer verweisen mehrfach auf Art. 28 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0), wonach die „Freiheit des Privatunterrichtes […] unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet“ ist. Hierzu ist zu bemerken, dass damit nicht die private Unterrichtung von Kindern, sondern Privatschulen gemeint sind. Im Verfassungsrat wurde vorgeschlagen, den Begriff „Privatunterricht“ durch „Privatschule“ zu ersetzen. Darauf wurde jedoch verzichtet, da der Begriff „Privatunterricht“ beim Bund und in den Kantonen der gebräuchlichere Ausdruck sei als „Privatschule“ (Protokoll des Verfassungsrats vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 85; illustrativ das Votum des Verfassungsrats Dr. Caspar Arquint: „Dem Bedenken von P. Bonifaz kann Rechnung getragen werden, indem man als Marginalie das Wort 'Privatschule' [statt 'Privatunterricht'] wählt. Dadurch wird bekundet, dass nur die Privatschulen gemeint sind“). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gewährt die Kantonsverfassung demnach kein voraussetzungsloses Recht auf Schulung durch die Eltern. Entsprechend braucht auch nicht weiter auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht eingegangen zu werden, welches von den Beschwerdeführern ausführlich erörtert wird. Anzumerken bleibt aber, dass es im Kanton Obwalden – gleich wie beim Bund – keine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt. 4. Art. 40 BiG hält fest: „Der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Volksschulpflicht ausserhalb von Privatschulen bedarf der Bewilligung des Kantons. An die Bewilligung können Bedingungen geknüpft werden.“ Abgesehen von diesem Grundsatz hält das Bildungsgesetz in Art. 122 Abs. 2 Bst. e einzig fest, dass für die Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb von Privatschulen das Bildungs- und Kulturdepartement zuständig ist. Das kantonale Schulrecht enthält keine näheren Bestimmungen zum Privatunterricht. Die Regelung von Art. 40 BiG räumt dem zuständigen Departement einen grossen Ermessensspielraum ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Departement frei wäre, über die Bewilligungsvoraussetzungen zu befinden. Vielmehr hat sich die Bewilligungserteilung oder -verweigerung an der Zielsetzung der Bildungsgesetzgebung des Kantons zu orientieren. Privatschulen und Privatunterricht werden im Bildungsgesetz im gleichen Kapitel behandelt. Ziel beider Schulformen ist, dass die Schülerinnen und Schüler eine gleichwertige Bildung erhalten wie an der öffentlichen Schule. Dies ergibt sich einerseits aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Bundes, andererseits wird im Art. 40 BiG ausdrücklich vom Privatunterricht „ausserhalb von Privatschulen“ gesprochen. Damit gelten die Anforderungen an Privatschulen nach Art. 37 BiG sinngemäss auch für die Bewilligung von Privatunterricht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2011 vom 25. Januar 2012, Erw. 2.3.4). 5. 5.1 Gemäss den Ausführungen im Gesuch vom 16. November 2017 übernimmt die Beschwerdeführerin die Hauptverantwortung für die Begleitung der Kinder. Da der Beschwerdeführer Schichtarbeit leistet, verfüge er über eine grosse Präsenzzeit in der Familie und könne einen grossen Teil zur Unterstützung beitragen. Sie seien pädagogisch geschult und könnten gut einschätzen, wie die gesunde Entwicklung der Kinder gefördert werden könne. Das Bildungs- und Kulturdepartement bringt vor, dass die Beschwerdeführerin nicht pädagogisch ausgebildet sei. Sie verfüge über eine Grundausbildung als Siebdruckerin und habe Weiterbildungskurse im Bereich der Sozialpädagogik besucht. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer sind demnach ausgebildete Lehrpersonen. Privatunterricht durch Personen, die nicht über eine abgeschlossene Lehrerausbildung verfügen, kann nicht bewilligt werden (Art. 27 BiG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011, Erw. 3.5.5, wonach eine Sozialpädagogin nicht über die notwendigen methodisch-didaktischen Fähigkeiten einer ausgebildeten Lehrperson verfügt; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2010 vom 20. September 2011, Erw. 3.1). 5.2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 haben die Beschwerdeführer ihr Gesuch ergänzt und bringen detailliert vor, dass die beiden Kinder auch durch eine ausgebildete Lehrperson unterrichtet würden, welche an zwei Vormittagen in der Woche zur Unterstützung beigezogen werde, bei Bedarf auch öfters. Sie werde vor allem die Hauptfächer Mathematik, Deutsch, Englisch, Französisch und NMG unterrichten. Für spezifische Themenbereiche würden weitere Fachpersonen beigezogen. Im Vergleich dazu wurde im ursprünglichen Gesuch einzig erwähnt, dass sie bereit wären, Lehrpersonen für die verschiedenen Fachgebiete beizuziehen oder sich von pädagogischer Seite coachen zu lassen. Dem Besprechungsprotokoll vom 8. Januar 2018 kann entnommen werden, dass es in der Verwandtschaft der Beschwerdeführer mehrere Lehrpersonen und Schulleiter gibt. Das Bildungs- und Kulturdepartement bringt vor, dass die von den Beschwerdeführern angesprochene Lehrperson eine unbefristete Lehrbewilligung für die Kindergarten- und Primarschulstufe besitze. Die Lehrerbewilligung für die Orientierungsstufe sei befristet bis am 31. Juli 2021, da sie sich in der Ausbildung zur Sekundarlehrerin befinde, wobei die Ausbildung derzeit pausiere. Geplant ist, dass die Lehrperson den Schulstoff der 4. bzw. der 6. Klasse an zwei Vormittagen in rund neun Lektionen pro Woche behandelt. Im Vergleich dazu sieht die Stundentafel der 4. Klasse 27 und für die 6. Klasse 30 Lektionen vor. Es ist mit dem Bildungs- und Kulturdepartement davon auszugehen, dass der Schulstoff der 4. und 6. Klasse nicht an zwei Vormittagen alters- und stufengerecht für beide Kinder vermittelt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beigezogene Lehrperson nur zwei Kinder anstatt einer ganzen Klasse unterrichtet, ebenso wenig wie der Umstand, dass bei Bedarf die Unterrichtszeit durch die Lehrpersonen ausgedehnt werden könnte. Massgebend ist der Regelfall. Dieser ist gemäss dem Plan der Beschwerdeführer ungenügend. 6. 6.1 In ihrem Gesuch bringen die Beschwerdeführer vor, dass ein entspanntes Lernumfeld zu Hause zu einer positiven Entwicklung beitragen werde. Der Unterricht muss nicht nur schulisches Wissen vermitteln, sondern auch die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler entwicklungsspezifisch fördern (vgl. Bildungsziele in Art. 2 BiG und der Auftrag der Volksschule in Art. 55 BiG). Im Vergleich dazu steht die entwicklungsspezifische Förderung zur Gemeinschaftsfähigkeit beim Privatunterricht im Hintergrund. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_738/2010 vom 20. September 2011 festgehalten, „dass selbst bei zum Lehrberuf ausgebildeten Eltern notwendigerweise ein ausserfamiliäres und freundschaftsunabhängiges Umfeld einbezogen werden muss, damit eine der Bundesverfassung entsprechende Enkulturation der schulpflichtigen Kinder sichergestellt werde. Diese gewährleistet u.a. eine Auseinandersetzung der Kinder mit anderen Erwachsenen, Vorgesetzten, Respektpersonen, andern Kindern mit teilweise anderen Kulturen und Religionen, was die Kinder schliesslich befähigt, sich im späteren Leben bestmöglich zu integrieren, und ihnen die gleichen Chancen eröffnet“ (Erw. 3.2.2, mit Verweis auf das Urteil 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011, Erw. 3.5.5 i.V.m. Erw. 3.5.6). Das Bundesgericht sah in dem dort zu beurteilenden Fernunterricht eine Verletzung der von der Verfassung geforderten Sozialisierung zwischen Kindern und Lehrpersonen. Vorliegend ist eine andere Situation zu beurteilen. Die Beschwerdeführer planen nicht, ihre Kinder mittels Fernunterricht durch eine ausgebildete Lehrperson unterrichten zu lassen. Die an zwei Vormittagen beigezogene Lehrperson stellt zwar ein ausserfamiliäres und freundschaftsunabhängiges Umfeld dar. Abgesehen hiervon sind die sozialen Beziehungen der beiden Kinder aber familien-, verwandtschafts- und freundschaftsgebunden oder betreffen Gleichgesinnte. 6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihre Kinder ihren Bedürfnissen entsprechende ausserfamiliäre Beziehungen beibehalten werden. Die beiden Kinder seien sehr kontaktfreudig. Sie hätten keine Mühe, nebst ihrem bestehenden Beziehungsnetz Sozialkontakte zu erweitern und zu pflegen. Durch die geplanten Projekte und das Besuchen von Vereinen sei die Sozialisierung gewährleistet. Einmal wöchentlich würden Exkursionen stattfinden, bei denen sich Familien treffen, die den Privatunterricht praktizieren. Die ältere Tochter besuche die Jugi und den Blauring. Dort habe sie tolle neue Freunde gefunden. Die jüngere Tochter besuche zweimal die Woche den Geigenunterricht, wo sie ihre besten Freundinnen treffe. Es ist unzweifelhaft, dass die Kinder bei ihren ausserfamiliären Aktivitäten zu Kontakt mit anderen kommen. Diese Beziehungen sind aber freundschaftsabhängig. Weder bei den angesprochenen Vereinen noch beim Musikunterricht besteht eine Besuchspflicht. Die Kinder treffen sich mit Gleichgesinnten und verbringen mit ihnen ihre Freizeit und haben jederzeit die Möglichkeit, die Beziehungen abzubrechen. Dies reicht für eine soziale Enkulturation, wie sie schon von der Bundesverfassung verlangt wird, nicht aus. Das Gleiche gilt beim Umgang mit Familien aus anderen Kantonen, welche Privatunterricht praktizieren. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Privatunterricht der beiden Töchter der Beschwerdeführer sind nicht gegeben. Die Probleme der beiden Töchter der Beschwerdeführer an der Volksschule sind anders zu lösen. Wie das Bildungs- und Kulturdepartement richtig ausführt, kann in solchen Fällen der Schulpsychologische Dienst (SPD) beigezogen werden. Dies wurde gemäss Darstellung der Vorinstanz bisher nicht gemacht. (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B18/014/RHU vom 23. Januar ab, soweit darauf einzutreten war.) de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer privatschule bundesgericht kanton entscheid pädagogik familie zuständigkeit volksschule vergleich treffen ausserhalb departement verfassungsrat Mehr Deskriptoren anzeigen Weitere Urteile BGer 2C_738/2010 2C_686/2011 2C_592/2010 OGVE 2018/19 Nr. 33